Kanzlei DDB

Insolvenzverfahren anmelden mit ddb Consultants

Informationen. Transparenz. Forderungsanmeldung.

Wenn über das Vermögen eines Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, können Gläubiger ihre Forderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Insolvenztabelle anmelden.

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zur Forderungsanmeldung und zum weiteren Ablauf.

Forderungen anmelden

Forderungen sind innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist bei der zuständigen Insolvenzverwaltung anzumelden.

Die Anmeldung muss den Forderungsgrund und den geltend gemachten Betrag erkennen lassen. Geeignete Unterlagen zum Nachweis der Forderung sind beizufügen.

Für die von unserer Kanzlei betreuten Verfahren steht – soweit für das jeweilige Verfahren freigeschaltet – die elektronische Forderungsanmeldung über das Gläubigerportal zur Verfügung.

Forderungen online anmelden und rund um die Uhr Informationen zum Sachstand und zu Ihren Forderungen abrufen.

In den von uns betreuten Insolvenzverfahren benutzen wir für die Information der Verfahrensbeteiligten das InsoWeb. Im InsoWeb können Sie sich die verfahrensbezogenen Beschlüsse des Insolvenzgerichts herunterladen, Ihre Forderungen anmelden, Rund-um-die-Uhr Sachstandsinformationen einsehen und informatorische Tabellenauszüge zu den von Ihnen angemeldeten Forderungen herunterladen.

Nicht alle von uns betreuten Insolvenzen sind im InsoWeb sichtbar aufgelistet. Zu den von uns in das InsoWeb eingestellten, aber nicht sichtbar gelisteten Verfahren gelangen Sie nach Eingabe Ihres Zugangscodes, den Sie als Verfahrensbeteiligter bereits erhalten haben oder erforderlichenfalls bei uns anfordern können.

Informationen zum Verfahren

Die maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Bekanntmachungen können über das offizielle Portal der Insolvenzgerichte eingesehen werden.

Bitte halten Sie bei Anfragen das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens und Ihre Gläubigerdaten bereit.

Justizportal Insolvenzbekanntmachungen →

Formulare und Merkblätter

Hier finden Sie Informationen zu verschiedenen Themen des Insolvenzverfahrens und das Formular für die Forderungsanmeldung zum Download (Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen):

Formular für die Forderungsanmeldung →

Formulare und Merkblätter für das Insolvenzverfahren →

Gläubiger aus anderen EU-Mitgliedstaaten

Gläubiger aus anderen EU-Mitgliedstaaten können ihre Forderungen mithilfe eines Standardformulars anmelden. Das Verfahren zur Forderungsanmeldung ist in Artikel 55 i.V.m. Artikel 88 der EUInsVO festgelegt.

Das Formular trägt die Überschrift „Forderungsanmeldung“ und steht in sämtlichen Amtssprachen der Organe der Union zur Verfügung.

Standardformular auf e-justice.europa.eu →

Insolvenzgeld

Hier finden Sie Informationen zum Thema „Insolvenzgeld“ als Merkblatt zum Download (Bundesagentur für Arbeit):

Merkblatt „Insolvenzgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ →

FAQ

Häufige Fragen zum Insolvenzverfahren

Kurze, allgemeine Antworten auf typische Gläubigerfragen nach der Insolvenzordnung (InsO).

Ein Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren nach der Insolvenzordnung (InsO), in dem das Vermögen eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Schuldners gesichert, verwertet und der Erlös anteilig an die Gläubiger verteilt wird. Bei Unternehmen kann das Verfahren auch dazu dienen, den Betrieb fortzuführen oder zu sanieren. Natürliche Personen können am Ende eine Restschuldbefreiung erlangen.

Das Insolvenzgericht eröffnet ein Verfahren auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt und das Vermögen die Verfahrenskosten voraussichtlich deckt. Insolvenzgründe sind Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO, nur auf Antrag des Schuldners) und bei juristischen Personen die Überschuldung (§ 19 InsO). Reicht das Vermögen nicht aus, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen (§ 26 InsO).

Der vom Insolvenzgericht bestellte Insolvenzverwalter sichert und verwertet die Insolvenzmasse, prüft die angemeldeten Forderungen, führt bei Unternehmen gegebenenfalls den Betrieb fort und verteilt den Erlös an die Gläubiger. Er ist unabhängig und steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts.

Der Sachverständige erstellt im Eröffnungsverfahren im Auftrag des Insolvenzgerichts ein Gutachten zu Insolvenzgrund, Vermögen und Kostendeckung. Der vorläufige Insolvenzverwalter sichert bis zur Entscheidung über die Eröffnung das Vermögen des Schuldners. Der Insolvenzverwalter übernimmt nach Eröffnung des Verfahrens die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse.

Insolvenzgläubiger melden ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter an (§ 174 InsO). Die Anmeldung muss den Grund und den Betrag der Forderung erkennen lassen; Urkunden zum Nachweis sollen in Kopie beigefügt werden. In den von der Kanzlei DDB betreuten Verfahren ist die Anmeldung, soweit für das Verfahren freigeschaltet, online über das Gläubigerportal InsoWeb möglich.

Die Anmeldefrist bestimmt das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss; sie soll mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate betragen (§ 28 InsO). Verspätet angemeldete Forderungen können noch berücksichtigt werden, verursachen aber unter Umständen zusätzliche Kosten für den Gläubiger. Die maßgebliche Frist steht im Beschluss und in der öffentlichen Bekanntmachung auf insolvenzbekanntmachungen.de.

Die Insolvenztabelle ist das vom Insolvenzverwalter geführte Verzeichnis aller angemeldeten Forderungen (§ 175 InsO). Die Forderungen werden im Prüftermin geprüft. Die Eintragung festgestellter Forderungen wirkt ihrem Betrag und Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO).

Insolvenzgläubiger haben bei Eröffnung des Verfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner und werden anteilig aus der Insolvenzmasse befriedigt (§ 38 InsO). Aussonderungsberechtigte sind Eigentümer von Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, etwa Waren unter einfachem Eigentumsvorbehalt (§ 47 InsO). Absonderungsberechtigte haben Sicherheiten an Gegenständen der Masse, zum Beispiel Grundpfandrechte oder Sicherungsübereignungen, und werden vorrangig aus dem Sicherungsgut befriedigt (§§ 49 ff. InsO).

Eine allgemeine Aussage ist nicht möglich. Die Quote hängt von der Höhe der verwerteten Insolvenzmasse nach Abzug der Verfahrenskosten und der Masseverbindlichkeiten sowie von der Summe der festgestellten Forderungen ab. Verteilungen an die Insolvenzgläubiger erfolgen erst nach der Verwertung der Masse und können sich über einen längeren Zeitraum erstrecken.

Nein. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen des Schuldners unzulässig (§ 89 InsO). Forderungen sind stattdessen im Insolvenzverfahren anzumelden.

Insolvenzgeld erhalten Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit, wenn sie bei Insolvenz ihres Arbeitgebers für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis noch Arbeitsentgelt zu beanspruchen haben (§§ 165 ff. SGB III). Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen. Ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit steht auf dieser Seite zum Download bereit.

Bei der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) behält der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis; ein gerichtlich bestellter Sachwalter überwacht die wirtschaftliche Lage und die Geschäftsführung. Im Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) erhält ein Schuldner, der drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung angezeigt hat, unter gerichtlichem Schutz höchstens drei Monate Zeit, einen Insolvenzplan vorzulegen.

Natürliche Personen können durch die Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) von ihren im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit werden; das Verfahren dauert seit dem 1. Oktober 2020 in der Regel drei Jahre. Für Gläubiger bedeutet das, dass Restforderungen danach grundsätzlich nicht mehr durchsetzbar sind. Ausgenommen sind unter anderem Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 302 InsO); Gläubiger sollten dies bei der Anmeldung angeben (§ 174 Abs. 2 InsO).

Gerichtliche Beschlüsse und öffentliche Bekanntmachungen sind unter insolvenzbekanntmachungen.de abrufbar. In den von der Kanzlei DDB betreuten Verfahren stellt die Kanzlei Beschlüsse, Sachstandsinformationen und Tabellenauszüge im InsoWeb bereit; nicht sichtbar gelistete Verfahren sind nach Eingabe des Zugangscodes erreichbar. Bitte halten Sie bei Anfragen das Aktenzeichen und Ihre Gläubigerdaten bereit.

Diese Antworten geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die Beschlüsse des Insolvenzgerichts und die gesetzlichen Bestimmungen.

Kontakt für Gläubiger

Fragen zum Verfahren?

Für verfahrensbezogene Rückfragen können Sie sich an unser Sekretariat wenden.

Bitte beachten Sie, dass wir aus Gründen des Datenschutzes und der Verfahrenssicherheit nicht sämtliche Auskünfte telefonisch erteilen können. Hierfür bitten wir Sie uns schriftlich zu kontaktieren.

© Copyright - ddb Consultants